Sachsen will Bewegungsfreiheit von Straftätern einschränken
Richter sollen bei schweren Gewalt- oder Sexualstrafraten künftig schon im Strafprozess ein Distanzgebot aussprechen können.
Freie Presse, 16. Mai 2011
DRESDEN — Sachsen will die Bewegungsfreiheit von Sexual- und Gewaltverbrechern zugunsten eines besseren Opferschutzes einschränken. In geeigneten Fällen solle es Gerichten künftig ermöglicht werden, dem Straftäter neben der eigentlichen Strafe ein Distanzgebot zu seinem Opfer aufzuerlegen. Eine entsprechende Initiative will Justizminister Jürgen Martens (FDP) in dieser Woche auf der Justizministerkonferenz einbringen. „Wir müssen einen Schutzraum für die Opfer schaffen. Wenn Täter und Opfer in unmittelbarer Nachbarschaft wohnen, dann muss der Täter umziehen und nicht – wie bislang häufig – das unschuldige Opfer flüchten.
Hier gibt es im Strafrecht bisher eine Regelungslücke, die wir schließen wollen“, begründete Martens gestern seinen Vorstoß. Mehrere Bundesländer hätten seiner Aussage nach bereits ihre Unterstützung angekündigt. Für die Opfer von Sexual- und Gewaltdelikten sei die Straftat nicht mit dem Ende der eigentlichen Handlung oder der Verurteilung des Täters abgeschlossen. Vielmehr verblieben in der Regel langjährige Traumata. In der Praxis komme es dabei immer wieder vor, dass das Opfer solcher Straftaten dem Täter ausgesetzt ist, weil dieser nach Strafverbüßung im Umfeld des Opfers wohnt, arbeitet oder sich sonst dort aufhält. Das führt nach der Erfahrung des Justizministers bei den Opfern oft zu einer fortdauernden psychischen Belastung und verhindere die Verarbeitung des Erlebten. Martens will erreichen, dass die Richter bei schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten schon im Strafprozess ein so genanntes Distanzgebot prüfen und aussprechen können. Voraussetzung sei, dass der Täter zum Beispiel in der Nachbarschaft des Opfers wohnt und dadurch eine dauerhafte erhebliche Belastung für das Opfer zu erwarten sei.
Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins „Spiegel“ hegen Rechtsexperten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sächsischen Initiative. Vor allem kollidiere sie mit dem Grundgesetz, welches die freie Wohnortwahl garantiere. Auch sei ein solches Gesetz in der Praxis schwer umsetzbar. (ULI/dapd)
Bisherige Regelung
Opfer von schweren Straftaten können eine räumliche Distanz zum Täter bislang nur über das Gewaltschutzgesetz beantragen. Dafür ist allerdings ein separates, zivilgerichtliches Verfahren auf Antrag des Opfers notwendig.
Für eine entsprechende Anordnung gelten allerdings hohe rechtliche Hürden. So muss Grund zu der Annahme gegeben sein, dass weitere Übergriffe ernsthaft zu befürchten sind. Dies ist nach Meinung des sächsischen Justizministeriums jedoch in der überwiegenden Anzahl der Fälle kaum gerichtsfest zu beweisen. (fp)



